• I. Ausgangspunkt

    Die ärztliche Dokumentationspflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und findet seit dem Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 ihre rechtliche Fixierung im BGB. Das Recht des Behandlungsvertrages ist durch das Patientenrechtegesetz erstmals im BGB gesetzgeberisch verankert worden und findet seinen Niederschlag in den §§ 630 a) bis 630 h) BGB (Anlage I).

     

    Dass die ärztliche Dokumentationspflicht der Patientenbehandlung vom Gesetzgeber sehr wichtig genommen wird, zeigt die Fixierung der Dokumentationspflicht in § 630 f) BGB, der die Behandlungsdokumentation vorschreibt sowie in § 630 g) BGB, der das Recht des Patienten auf Einsichtnahme und Abschriftenerlangung des Patienten normiert. Darüber hinaus finden sich noch eine Rechtsfolge bei Dokumentationspflichtverletzungen durch die Vermutungsregelung des § 630 h) Abs. 3 BGB, wonach bei fehlender Dokumentation einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme und ihres Ergebnisses vermutet wird, dass der Arzt diese Maßnahme nicht getroffen hat.


  • Thema: Wiederaufnahme wegen Komplikationen

    Zwischen Krankenhäusern und Krankenversicherungen besteht regelmäßig Streit, wenn es nach einer bereits abgeschlossenen Krankenhausbehandlung zu einer Wiederaufnahme des behandelten Patienten kommt, weil auf Basis des ursprünglich behandelten Leidens Komplikationen aufgetreten sind.


  • Erleichteter off-label-use im Krankenhaus+++LSG Berlin-Brandenburg stärkt die Rechte von Patienten bei off-label-Behandlung LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 18.03.2010, L 9 KR 280/08

     

    Nahezu jeder Chefarzt kennt die leidige Problematik der Anwendung von off-label-Arzneimitteln im Krankenhaus und die sich dann anschließende Zahlungsverweigerung der Krankenkassen.


  • Krankenhausentgeltansprüche und die Rückforderungsansprüche der Krankenkassenunterliegen auch den Verjährungsvorschriften.

    Was muss der Krankenhausträger wissen? Wie muss er reagieren?


  • 1
  • 2