• Die Corona-Pandemie führte dazu, dass in den vergangenen drei Jahren so viele Menschen wie noch nie zuvor ihre Arbeitsleistung von zu Hause erbracht haben. Auch der Ukraine-Krieg sowie die Energiekrise brachten Ende des Jahres 2022 eine erneute Welle der von zu Hause arbeitenden Beschäftigten mit sich. Allerdings ist den meisten Arbeitgebern nicht bewusst, dass in den eigenen vier Wänden des Arbeitnehmers die bestehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht endet.


  • Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsrat festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind (und zwar mitbestimmungsfrei), den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen und diesbezüglich ein System einzuführen. Im nachfolgenden Aufsatz möchten die Unterzeichner darüber informieren, wie ein solches System zur Erfassung der Arbeitszeit umgesetzt werden kann und welche Rechtsfolgen die fehlende Erfassung der Arbeitszeit mit sich bringt. Weiterhin wird geklärt, inwieweit flexible Arbeitszeitmodelle und Vertrauensarbeitszeit beibehalten werden können.


  • Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.09.2022 führte vermehrt zu Unsicherheiten bei den Arbeitgebern, da diese befürchten, dass Arbeitnehmer nun immer einen unbegrenzt langen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer bereits seit längerer Zeit dauerhaft erkrankt sind.

     

    Die Unterzeichner wollen mit den nachfolgenden Ausführungen darstellen, wann und wie lange zurückliegende Urlaubsansprüche tatsächlich abgegolten werden müssen und welche Maßnahmen die Arbeitgeber selbst ergreifen können, um Urlaubsansprüche der Vorjahre zu reduzieren.


  • Die aktuellen Preissteigerungen belasten Wirtschaft und Privathaushalte gleichermaßen. Umso wichtiger ist es gerade in der jetzigen Zeit Mitarbeiter dadurch zu binden, dass diese nicht noch weitere Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen, sondern durch zusätzliche Gehaltszuwendungen von einer Bruttolohnzahlung möglichst viel netto beim Arbeitnehmer verbleibt.

     

    Gehaltserhöhungen können auch dann für die Arbeitgeberseite interessant werden, wenn zusätzliche Steuern und Sozialabgaben beide Seiten nicht noch zusätzlich belasten.

     

    In dem nachfolgenden Beitrag möchten wir daher 12 Sonderleistungen vorstellen, welche sich steuerbegünstigt für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite auswirken und daher eine alternative Gestaltungsmöglichkeit für Gehaltsbestandteile bzw. Gehaltserhöhungen darstellen können.


  • Alle Arbeitgeber sind zukünftig verpflichtet ihre Arbeitsbedingungen und damit einhergehend die Arbeitsverträge noch detaillierter zu formulieren.

     

    Das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union haben am 20.06.2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) veröffentlicht und damit auch den deutschen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet.

     

    Der Deutsche Bundestag hat am 20.06.2022 schließlich die Umsetzung der EU-Richtlinie verabschiedet und damit die bereits in § 2 Nachweisgesetz (NachweisG) enthaltenen wesentlichen Arbeitsbedingungen erweitert. Ab den 01.08.2022 ist das geänderte Nachweisgesetz von jedem Arbeitgeber zu beachten.