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Rechtsgebiete im Detail

KRANKENHAUSRECHT

Das Krankenhausrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Vielmehr fasst es verschiedene Rechtsgebiete zusammen, deren Normgehalt den Betrieb und die Funktionssysteme des Krankenhauses in seinen Wechselwirkungen mit dem Patienten, Vorsorgungsträgern, staatlichen Aufgabenträgern und anderen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen. Dazu gehören Krankenhausplanung und -finanzierung, Abschluss von Versorgungsverträgen, Schaffung von Organisations- und Kooperationsformen bis hin zu arbeits- und dienstvertraglichen Gestaltungsformen. 


Die komplexe Beratung und Vertretung von Krankenhäusern verlangt neben festen Wissen des Zivil- und Verwaltungsrechts besondere Kenntnisse im Krankenhausrecht. Wir beraten zu gesellschaftsrechtlichen Strukturen und Auswahl und Gestaltung von speziellen Kooperationsformen. Weiterhin betreuen wir die tägliche Personalarbeit, aber auch die langfristige Personalplanung bis hin zur Gestaltung neuer personalbindender Konzepte, aber auch von Out- und Insourcingvorgängen. 

Die sich ständig verändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen als Folge der staatlich verordneten Budgetenge führen im Bereich der Krankenhausfinanzierung zu einem aktuell sich verschärfenden Diskurs zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Dieser wird unter Überstrapazierung der gesetzlichen Entgeltregelung auf dem Gebiet des Krankenhausentgeltrechts von beiden Seiten geführt, sodass Krankenhäuser wegen überbordender MDK-Einzelfallkontrolldichte den damit verbundenen bürokratischen Aufwand kaum noch bewältigen können, was verstärkt zur Inkaufnahme von, auch unberechtigten Vergütungskürzungen führt. 

Wir präsentieren durch Handlungskonzepte, verbunden mit der Übernahme der Korrespondenz mit den Kassen Wege zur Entbürokratisierung, Entlastung und Liquiditätserhaltung. 

Ferner übernehmen wir Beratungs- und Verteidigungstätigkeit in staatsanwaltlichen Ermittlungs- und gerichtlichen Strafverfahren im Bereich der Krankenhausträger- und Kunstfehlerhaftung.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie Rechtsanwalt Michael Koch. 


ARBEITSRECHT

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. 

Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch europarechtliche Richtlinien und Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und dem Europäischen Gerichtshof kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.

Dieses Tätigkeitsgebiet umfasst die Beratung, außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung von Mandanten sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. 

Im Bereich des Individualarbeitsrechts gehören dazu insbesondere die Bereiche des allgemeinen Kündigungsschutzes, dem betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen im Anwendungsbereich des Kündigungs-schutzgesetzes unterliegen. Darüber hinaus sind Fallgestaltungen des besonderen Kündigungsschutzes, wie etwa Mutterschutz, Elternzeitschutz, Schwerbehin-dertenschutz sowie das allgemeine Gleichstellungsrecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz von besonderer Bedeutung. 

Zu unserem anwaltlichen Tätigwerden gehören auch Fallgestaltungen vertraglicher und tarifvertraglicher Ansprüche der Parteien sowie Schadenersatzansprüche untereinander, z. B. unter dem Aspekt der Haftung des Arbeitnehmers nach den Prinzipien des innerbetrieblichen Schadensausgleiches. 

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sind ebenfalls Fragen zu befristeten Arbeitsverhältnissen, zur Altersteilzeit oder zu Vergütungsangelegenheiten aus Arbeitnehmer- und aus Arbeitgebersicht. 

Wir betreuen Arbeitgeber bei komplexen arbeitsrechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen oder Out- bzw. Insourcingvorgängen. 

Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts und des Tarifrechts sind wir an der Gestaltung und Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen und an der Durchführung von Tarifverhandlungen beteiligt.

In diesem Rechtsgebiet betreuen Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Koch sowie Rechtsanwältin und Fachanwältin Stephanie Has.


VERWALTUNGSRECHT

Das Verwaltungsrecht gliedert sich in das allgemeine Verwaltungsrecht, d. h. die für alle Bereich der öffentlichen Verwaltung geltenden Rechtsnormen und in das besondere Verwaltungsrecht, welches die Regelungen für die verschiedenen Fach- oder Sonderbereiche der Verwaltung umfasst:

  • Öffentliches Baurecht 
  • Beamtenrecht 
  • Kommunalrecht
  • Polizeirecht
  • Umweltrecht
  • Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerbe- und Subventionsrecht)
  • Denkmalschutzrecht
  • Abgabenrecht
  • Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht.

Rechtsprobleme zwischen Behörden und Bürgern werden in den vorgenannten Gebieten durch uns betreut und Lösungswege aufgezeigt. Hierbei stehen wir sowohl öffentlichen Gebietskörperschaften zur Vorbereitung von Verwaltungsakten, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Bauleitplanverfahren etc. zur Verfügung als auch Bürgern und Unternehmen, die sich gegen öffentlich-rechtliches Handeln wenden respektive entsprechende Genehmigungserfordernisse (beispielsweise Baugenehmigungen) erfüllen müssen.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie Rechtsanwalt Steffen Boikat.


VERSICHERUNGSRECHT

Das Versicherungsrecht regelt die privatrechtlichen Beziehungen zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer. Während der Versicherte sich durch den Versicherungsvertrag verpflichtet regelmäßige Prämien/Beiträge an die Versicherung zu zahlen, übernimmt die Versicherung im Falle des Schadenseintritts die Regulierung.


In dem Versicherungsvertrag sind darüber hinaus die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers mit einbezogen, wonach sich der Versicherungsschutz im Einzelnen richtet. Neben dem versicherten Risiko enthalten die Versicherungsbedingungen darüber hinaus jedoch auch Ausschlüsse, Regelungen zum Eintritt des Versicherungsfalls sowie diverse Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers, welche bei Nichteinhaltung zur Leistungsablehnung der Versicherungen führen können.

 

Typische Versicherungsbereiche sind neben dem Sachversicherungsrecht (Kfz-, Wohngebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchsdiebstahl und Bauwesenversicherung) die Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Pflicht-

versicherungen (Kfz-, Berufs-, Betriebs- sowie Tierhalterhaftpflichtversicherung) sowie die Personenversicherungen (insbesondere Lebens-, Kranken-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung). Abgerundet werden die Versicherungsbereiche darüber hinaus durch die Rechtsschutzversicherung.


Da das System des privaten Versicherungsrechts nach dem Solidaritätsprinzip erfolgt, liegt das Interesse der Versicherung darin, Schadensleistungen möglichst gering zu halten.


Beratungsschwerpunkt liegt dabei insbesondere in der Auslegung und Prüfung der Versicherungsbedingungen nach Leistungsablehnung.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie Rechtsanwältin Stephanie Has.


VERSICHERUNGSMAKLERRECHT/HANDELSVERTRETERRECHT

Regelmäßig werden Versicherungsverträge in Deutschland über einen sogenannten Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter des Versicherungsunternehmens abgeschlossen.


Während der Versicherungsvertreter (Handelsvertreter) ausschließlich Versicherungen für eine Versicherung vermittelt und daher im Lager der Versicherung steht, hat der Versicherungsmakler die Möglichkeit aus einer Vielzahl von Versicherungen, den für den Kunden besten Versicherungsvertrag auszuwählen und zu vermitteln. Er ist dabei im Gegensatz zum Versicherungsvertreter auf der Seite des Kunden und vertritt diesen gegenüber das Versicherungsunternehmen.


Sowohl der Versicherungsmakler als auch der Handelsvertreter erhalten ihre Vergütung, die sogenannte Courtage oder Provision, von dem Versicherer.


Probleme ergeben sich insbesondere bei dem Versicherungsmakler, wenn dieser als Sachwalter des Kunden nicht den bestmöglichen Versicherungsvertrag vermittelt hat und es daher zu Schäden beim Kunden kommt. In einem solchen Fall kann der Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden in Haftung genommen werden.

Beim Handelsvertreter drehen sich die Rechtsfragen insbesondere um die Rückzahlung von Provisionen, wenn ein vermittelter Vertrag durch den Kunden storniert wurde sowie um die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs, welchem den Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zustehen kann als auch um die Erteilung eines sogenannten Buchauszuges, welcher bei der Ermittlung möglicher Provisionsansprüche hilfreich ist.


Rechtsgrundlage ist dabei neben dem Handelsgesetzbuch (HGB) die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie Rechtsanwältin Stephanie Has.


MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Das Mietrecht ist geprägt von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den jeweils im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen (Klauselrechtsprechung). Im Rahmen des Mietrechts betreuen wir sowohl Vermieter bei der Durchsetzung von Mietzinsforderungen, Ansprüchen aus Betriebskostenabrechnungen, Schadenersatzforderungen sowie Mieterhöhungs-verlangen oder der speziellen Ausgestaltung von Mietverträgen.

Auch die Mietparteien werden durch uns beraten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Frage nach dem Umfang von Schönheitsreparaturen, berechtigten Mietzinsminderungen oder der Abwehr sonstiger Forderungen der Vermieter. Gerade im Zusammenhang mit der Übergabe der Wohnräumlichkeiten ist eine rechtzeitige Beratung und Betreuung sowohl für die Vermieter- als auch die Mieterseite wichtig, um den Untergang von Ansprüchen zu verhindern. Hierbei sei in diesem Zusammenhang nur auf die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten verwiesen, innerhalb derer gegebenenfalls gerichtliche Maßnahmen notwendig sind.

Das Wohnungseigentumsrecht ist im Wohnungseigentumsgesetz geregelt und umfasst die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und im Verhältnis zur Verwaltung. Neben der Durchsetzung der Rechte einzelner Wohnungseigentümer bieten wir Ihnen auch Rechtsdienstleistungen im Verhältnis der Wohnungsverwaltung zu den Wohnungseigentümern sowie im Umkehrverhältnis an.

In den beiden vorbezeichneten Rechtsgebieten betreut Sie Rechtsanwalt Steffen Boikat.


BAU & ARCHITEKTENRECHT

Die Gesamtheit der Rechtsnorm, die das Bauen betreffen, fassen sich zusammen unter dem Oberbegriff "Baurecht". Dabei wird unterschieden zwischen dem privaten Baurecht und öffentlichem Baurecht. Das private Baurecht erfasst Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht sowie Werkverträge, die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden, erfassen. Solche Teilrechtsgebiete des öffentlichen Rechts, die auch Bauvorhaben betreffen, werden dem Oberbegriff  "öffentliches Baurecht" zugeordnet. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem Bauplanungsrecht, welches Normen erfasst, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln und dem Bauordnungsrecht, welches Normen setzt, die nähere Vorschriften über einzelne Bauvorhaben, so z. B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften enthalten. 


Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Es handelt sich um eine Querschnittsmaterie, d. h. das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen. Zu nennen sind das Bürgerliche Gesetzbuch/BGB, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure/HOAI, die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer und die berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern.

Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekten und Auftraggeber. Im Architektenvertrag, der mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, legen die Vertragspartner vor allem fest, welche Leistungen der Architekt erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. 

Das Honorarrecht gehört zum Teil des Vertragsrechts, weil die Vereinbarung des Honorars im Prinzip Verhandlungssache ist. Verhandlungsgrenzen zieht allerdings die HOAI mit Höchst- und Mindestsätzen für die wichtigsten Architektenleistungen. 

Im Architektenhaftpflichtrecht geht es um die Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt für Fehler seiner Leistungen haftet. Anspruchsteller ist in der Regel der Bauherr.

In diesen Rechtsgebieten betreuen Sie Rechtsanwalt Michael Koch und Rechtsanwalt Steffen Boikat.


VERKEHRSRECHT

Unter dem Verkehrsrecht wird die Vielzahl der Normen verstanden, die den Straßenverkehr regelt. Hierbei sind die Normen der Straßenverkehrsordnung, des Straßenverkehrsgesetzes sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung hervor-zuheben.

Unsere Kanzlei betreut Sie bei der Regulierung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, die aus einem Verkehrsunfall resultieren. 

Ebenso betreuen wir Sie im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld) oder Strafverfahren, die im Zusammenhang mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen stehen. Hierbei ist die rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts wichtig, da nur über diesen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte genommen werden kann.

Diese ist jedoch für die weitere Ausrichtung der Verteidigung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren von Bedeutung, um die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches vor dem Gericht nutzen und vorbereiten  zu können.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie Rechtsanwalt Steffen Boikat.


FAMILIENRECHT

Das Familienrecht umfasst neben dem Bereich des Ehe- und Ehescheidungsrecht insbesondere den umfassendsten Bereich des Kindschaftsrechts samt Unterhaltspflicht sowie der Elterlichen Sorge.


Das Eherecht setzt dabei bereits bei der Eheschließung an. So können die Eheleute selbst bestimmen in welchem Güterstand sie leben wollen. Vereinbaren die Eheleute nicht ausdrücklich etwas anderes, so gilt grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Trennung der Eheleute sind neben der eigentlichen Scheidung weitere Problemfelder zu regeln. Zu klären sind dabei nicht nur die Wohnverhältnisse, der Zugewinnausgleich sowie die Verteilung des Hausrates, sondern auch eventuelle Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner sowohl während des Zeitraums der Trennung (Trennungsunterhalt) als auch nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).


Insbesondere die Klärung des Zugewinnausgleichs im Falle einer gemeinsamen Immobilie ist im Scheidungsverfahren oftmals klärungsbedürftig.


Das Kindschaftsrecht umfasst dabei den Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern. Während derjenige Elternteil, welche das Kind betreut seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, ist der andere Elternteil in der Regel verpflichtet einen sogenannten Barunterhalt zu zahlen. Die Berechnung des Mindestunterhalts richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle.

Nach der Trennung oder Scheidung der Elternteile besteht das gemeinsame Sorgerecht zunächst unverändert fort, sofern nicht das Familiengericht einen Elternteil das alleinige Sorgerecht überträgt. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge. Teil der Personensorge ist unter anderem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


Neben dem Sorgerecht hat jedes Elternteil darüber hinaus, unabhängig von dem gemeinsamen oder alleinigen Sorgerecht, ein sogenanntes Umgangsrecht mit seinem Kind. Da das Umgangsrecht gesetzlich nicht ausgestaltet ist, liegt die Ausgestaltung der Vereinbarung bei den Eltern. Maßstab ist hierbei stets das Kindeswohl.


Darüber hinaus umfasst das Familienrecht auch die Bereiche der Vaterschaftsanerkennung, Adoption, Vormundschaft und Pflegschaft sowie das Namensrecht.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie Rechtsanwältin Stephanie Has.


ERBRECHT

Die zunehmende Bedeutung des Erbrechts basiert auf dem Anstieg von Vermögenswerten, die für den Fall des Ablebens rechtliche Tragweite erfahren. Das Erbrecht ist im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und begründet Rechte und Pflichten sowohl für die die jeweilige Letztwillige Verfügung Anfertigenden als auch der Erben sowie der Pflichtteilsberechtigten für den Fall des Ausschlusses von der Erbschaft. Im Bereich des Erbrechts ist eine rechtzeitige Beratung und Betreuung empfehlenswert, um Überraschungen für den Eintritt des Todesfalles, insbesondere naher Verwandter, zu verhindern.

Die Ausgestaltung testamentarischer Verfügungen ist hierbei vorrangige Aufgabe. Auch die Auseinandersetzung unter den Miterben oder zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben werden durch unsere Kanzlei betreut.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie Rechtsanwalt Steffen Boikat.


GESCHÄFTSFÜHRER-DIENSTRECHT

Das Geschäftsführer-Dienstrecht verbindet die gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Komponenten des Geschäftsführers miteinander. Dieser ist zum einen Organ der Gesellschaft sowie auf der anderen Seite aufgrund eines Dienstvertrages im Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft vertraglich verbunden.

 

Aufgrund der besonderen Stellung des Geschäftsführers liegen die Besonderheiten dabei in dem Abschluss, der Ausgestaltung sowie Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit. Dabei ist stets zwischen der Organstellung sowie dem Dienstvertrag zu unterscheiden.

 

Die Stellung des Geschäftsführers hat auch Auswirkungen auf den Status im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht. Durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung kann die Frage der Sozialversicherungspflicht abschließend geklärt werden.

Als Organ der Gesellschaft unterliegt der Geschäftsführer speziellen Haftungsrisiken, u.a. auf Grund von Steuerentrichtungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts-, Vorlage-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Der Geschäftsführer hat somit über den Dienstvertrag hinaus weitere Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie Rechtsanwältin Stephanie Has.


FORDERUNGSINKASSO

Die Zahlungsmoral von Verbrauchern und Geschäftskunden lässt bedauerlicherweise manchmal zu wünschen übrig. Dadurch geraten Unternehmen, Handwerker oder auch frei beruflich Tätige in unverschuldete Liquiditätsprobleme. 

Der europäische Gesetzgeber hat diese Situation erkennend bereits im Jahr 2000 die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf mit der Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen zum 01.01.2002 reagiert (8 Prozentpunkte, ab 01.08.2014 9 %-Punkte, über dem Basiszinssatz, bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Durch ein konsequent angelegtes Forderungsmanagement und ein zügiges Forderungsinkasso können Sie hohe Außenstände und ein langes Warten auf den Zahlungseingang vermeiden. 

Wir unterstützen unsere Mandanten dabei und führen ein effizientes Forderungsinkasso durch, wenn das OP-Management des Mandanten nicht zur Beitreibung der Forderung geführt hat. Selbstverständlich nutzen wir dabei onlinegestützte Recherchedatenbänke und das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren.

Die Kosten des anwaltlichen Forderungseinzuges halten wir dabei für unsere Mandanten gering. Grundsätzlich hat der Schuldner der Forderung alle Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Forderung entstehen, zu tragen. Fällt die Forderung wegen Insolvenz des Schuldners völlig aus, besteht die Möglichkeit der Sondervereinbarung mit dem Mandanten. Dadurch wird die Liquidität nicht belastet und die Schuldner zahlen deutlich schneller. 
Unser bewährter Partner im täglichen Inkassodienst ist das in Braunschweig und Nordhausen ansässige Unternehmen DIRECT INKASSO, welches überwiegend Inkassomandate aus Niedersachsen, Thüringen, Hessen und Sachsen-Anhalt betreut und unsere Kanzlei mit der gegebenenfalls notwendig werdenden gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen beauftragt. 

In diesem Rechtsgebiet betreuen Sie Rechtsanwalt Michael Koch und Rechtsanwalt Steffen Boikat. 

Koch & Boikat

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