I. Ausgangspunkt
Die ärztliche Dokumentationspflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und findet seit dem Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 ihre rechtliche Fixierung im BGB. Das Recht des Behandlungsvertrages ist durch das Patientenrechtegesetz erstmals im BGB gesetzgeberisch verankert worden und findet seinen Niederschlag in den §§ 630 a) bis 630 h) BGB (Anlage I).
Dass die ärztliche Dokumentationspflicht der Patientenbehandlung vom Gesetzgeber sehr wichtig genommen wird, zeigt die Fixierung der Dokumentationspflicht in § 630 f) BGB, der die Behandlungsdokumentation vorschreibt sowie in § 630 g) BGB, der das Recht des Patienten auf Einsichtnahme und Abschriftenerlangung des Patienten normiert. Darüber hinaus finden sich noch eine Rechtsfolge bei Dokumentationspflichtverletzungen durch die Vermutungsregelung des § 630 h) Abs. 3 BGB, wonach bei fehlender Dokumentation einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme und ihres Ergebnisses vermutet wird, dass der Arzt diese Maßnahme nicht getroffen hat.