Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 01.10.2014

+++ Verspätete Zahlung von Rechnungen wird teurer +++ Per 01.08.2014 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet +++ Höhere Kosten für den Schulder +++


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem am 28.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, will die Bundesregierung erreichen, dass private Unternehmen und staatliche Auftraggeber ihre Rechnungen schneller, möglichst pünktlich bezahlen. 

 

1.) Der gesetzliche Verzugszinssatz für Geldschulden gegenüber Nichtverbrauchern (private Unternehmen und staatliche Auftraggeber), wird von bisher 8 %-Punkten auf nunmehr 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz erhöht.

2.) Gläubiger einer Geldschuld können nach Verzugseintritt vom Schuldner der nicht Verbraucher ist (private Unternehmen und staatliche Auftraggeber), die Zahlung einer Verzugskostenpauschale von 40,00 € je Geldschuld verlangen. Diese Pauschale steht neben dem Verzugszinsanspruch des Gläubigers, muss allerdings auf danach entstehende Rechtsverfolgungskosten (Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros) angerechnet werden (§ 288 Abs. 5 BGB). 

3.) Eine vor Verzugseintritt (also üblicherweise bei Vertragsabschluss) getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung von Verzugszinsen, die Verzugskostenpauschale oder auf die Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt oder ausschließt, ist unwirksam, wenn eine solche Regelung für den Gläubiger grob unbillig wäre. 

4.) Eine Vertragsregelung, die die Bezahlung einer Geldforderung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung vorsieht, ist nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien getroffen wurde (nicht etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käufers) und für die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
Soweit in diesem Fall der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ist, soll eine Vereinbarung, die die Erfüllung einer Geldforderung erst mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung vorsieht, nur wirksam sein, wenn diese Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde (nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Rechtsverhältnisses, sachlich gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Erbringung der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. 

5.) Für Bau- und Werkverträge gelten Sonderregelungen, die eine vertragliche Vereinbarung über die zeitliche Verlegung der Abnahme von Bau- und Werkleistungen auf einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Bau- und Werkleistung (Fertigstellung) verhindern sollen. 

 

Der durchaus wünschenswerte Ansatz dieser gesetzlichen Neuregelung, muss sich nunmehr in der Praxis bewähren. Es wird sich zeigen, ob die Beschränkung der Zahlungsfristen und die Erhöhung der finanziellen Sanktionen, die Zahlungsmoral verbessert. 
Für weitere Rückfragen – auch zum Zweck der Veränderung eigener Zahlungsregelungen – steht Unterzeichner selbstverständlich gern zur Verfügung. 

 

Quellen: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung der erneuerbaren –Energien Gesetzes vom 22.07.2014 in Bundesgesetzblatt Teil 1 2014, 28.07.2014.