Weniger Urlaub durch Kurzarbeit // Kurzarbeit Null kürzt den Jahresurlaub

Sehr geehrte Damen und Herren,


die infolge der Corona-Pandemie geleistete Kurzarbeit Null kann sich nach neuester Rechtsprechung auch auf den Jahresurlaub auswirken. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021- 6 Sa 824/20) entschieden, dass aufgrund der eingeführten Kurzarbeit Null in einem Unternehmen die Arbeitnehmer auch keine Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum erworben haben und der Jahresurlaub entsprechend zu kürzen ist.

 

1. Allgemeiner Urlaubsanspruch

 

Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt zunächst das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er entsteht nach 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses in vollen Umfang. Damit ist ein grundsätzlicher Urlaubsanspruch auch während der Einführung von Kurzarbeit gegeben.


Der § 3 Abs. 1 BUrlG geht bei einer 6 Tage Woche davon aus, dass dem Arbeitnehmer ein gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr, umgerechnet 4 Wochen, zusteht. Entsprechend einer 5 Tage Woche, stehen jedem Arbeitnehmer somit mindestens 20 gesetzliche Urlaubstage zu. Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien zu, über den Mindesturlaub noch einen vertraglichen Mehrurlaub zu vereinbaren.


Wechselt jedoch die Anzahl der Arbeitstage unterjährig, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit der Arbeitspflicht umzurechnen. Nichts anderes kann nach Ansicht des LAG Düsseldorf für den Zeitraum der Kurzarbeit Null gelten.


2. Zweck des Urlaubs


Der Zweck des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub besteht darin, dass es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden soll, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Anspruch beruht somit auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums auch tatsächlich gearbeitet hat.


So hat die Rechtsprechung auch im Falle unbezahlten Sonderurlaubs sowie der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell eine Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Monat zugelassen. Auch kennt das Gesetz die Kürzungsmöglichkeiten im Falle der Elternzeit.


Die Kurzarbeit stellt eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit dar. Mit der Vereinbarung eine Kurzarbeit Null einigen sich die Parteien auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht. Während dieser Dauer muss der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen. Die beidseitigen Leistungspflichten werden aufgehoben und der Kurzarbeiter wird wie ein vorübergehend Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubs entspricht daher sowohl dem Zweck des Erholungs- und Freizeitgedanken des Urlaubsanspruchs als auch der bereits zugrunde liegenden Rechtsprechung im Hinblick auf die Kürzung des Jahresurlaubs bei Änderung der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres.


3. Berechnung des Jahresurlaubs
Das LAG Düsseldorf hat entsprechend einer bereits vom BAG (Urteil vom 19.03.2019- 9 AZR 406/17) aufgestellten Formel Zeiten Sonderurlaubs folgende Berechnungsformeln übernommen:

 

Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht

312 Werktage


Beispielsfall:
Der Arbeitnehmer hat insgesamt 25 Urlaubstage bei einer 5-Tagewoche. Erfolgten für den Arbeitnehmer nun an 3 volle Monate Kurzarbeit Null, so ergeben sich insgesamt folgende Tage mit Arbeitspflicht (5 x 4,33 (durchschnittliche Wochenanzahl im Monat) = 21,65. Die monatlichen Arbeitstage sind mit den Monaten, in welchen die Arbeitsleistung erbracht wurde zu multiplizieren: 21,65 × 9 Monate = 194,85 Arbeitstage.

 

25 x 194,85

312
= 15,61

 

Damit ergeben sich aufgerundet noch 16 Urlaubstage.

 

Fazit:
Das aktuelle Urteil des LAG Düsseldorf hat erstmalig eine Kürzungsmöglichkeiten des Urlaubs aufgrund der Corona bedingten Kurzarbeit angenommen. Das Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig ist,
  
ist abzuwarten, ob Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt wird und das BAG der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts folgt.
Nach Ansicht der Unterzeichner, ist die Entscheidung jedoch nicht überraschend, da bereits die herrschende Meinung in der Literatur eine solche Kürzungsmöglichkeiten angenommen hat.


Sollte das BAG dennoch anderweitig entscheiden, so werden wir Sie über dem Weg des Newsletters zeitnah informieren.

 

Für weitere Rückfragen und Unterstützung zur Umsetzung stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.  

 

mitgeteilt von

Michael Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt

Stephanie Has

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin