Aber weiterhin Unklarheit über Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften
Für Musikschulen, Volkshochschulen, aber auch für Hochschulen und Schulen, die ganztags Freiberufler als Lehrkräfte einsetzen, besteht seit einer Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Status von freiberuflichen Lehrern eine erhebliche Unsicherheit darüber, ob solche Lehrkräfte noch als Freiberufler eingesetzt werden können oder ob vielmehr mit einer Sozialversicherungspflicht und sich daraus ableitenden SV-Beitragspflichten gerechnet werden muss. Aufgrund dieser seit 2022 bestehenden Situation hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 30.01.2025, kurz vor Schluss der Legislatur, noch eine Gesetzesänderung vorgenommen, die die Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften bis zum 31.12.2026 hinausschieben kann.
Dieser Gesetzesänderung ist nunmehr durch den Bundesrat in seiner Sitzung vom 14.02.2025 zugestimmt worden.
Nachstehend erläutern wir den Ausgangspunkt, die Änderungsregelungen und die sich daraus ableitenden weitreichenden Folgen.
I. Herrenbergurteil des BSG vom 28.06.2022
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts setzte mit dem Urteil zur Musikschule der Stadt Herrenberg eine seit 2019 präzisierte und strengere Rechtsprechung zum sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenstatus von Scheinselbstständigen, die im Wesentlichen als 1- „Mann“-Unternehmer, ohne eigene Betriebsstätte tätig werden, fort. Das Gericht hatte, ausgehend von den sogenannten Honorararztfällen, ab Juni 2019 den Blick bei der Statusbewertung stärker auf die betriebliche Eingliederung der Lehrkraft in den Schulbetrieb gelenkt. Als ausschlaggebende Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Honorarlehrkräfte werden u. a. dieNutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers, die Zuweisung der Teilnehmenden durch den Auftraggeber, ein fester Stundenplan und das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte sowie die nicht vorhandenen unternehmerischen Chancen und Risiken benannt. Die früher festzustellende stärkere Orientierung der Gerichte an dem Parteiwillen der Vertragsparteien, der durch die Regelungen zur Freiberuflichkeit in den Honorarverträgen zum Ausdruck kam, gerät zunehmend in den Hintergrund und wird von dem Gericht nicht mehr als primäres Anknüpfungskriterium für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status herangezogen.
Immer dann, wenn die o. g. Indizien erfüllt sind, besteht nach der neueren Rechtsprechung des 12. Senats eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, selbst wenn die Vertragsparteien die Freiberuflichkeit im Vertrag festgelegt haben oder gar die Honorarlehrkraft selbstständig tätig sein will.
Faktisch hat das BSG mit den Ausführungen in dem Herrenbergurteil Fallgestaltungen geschaffen, die dafür sprechen, dass Honorarlehrkräfte, die unter solchen Bedingungen arbeiten, nur noch in abhängiger Beschäftigung tätig werden können.
Zwar wird in den Entscheidungen des 12. Senats immer wieder betont, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt und dass die berufliche Tätigkeit als Lehrkraft sowohl im sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten als auch als Selbstständiger verrichtet werden kann, jedoch wird deutlich, dass solche Einzelfälle, die zu einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Selbstständigkeit führen könnten, faktisch kaum existieren. Zuletzt hat der 12. Senat mit dem Urteil vom 05.11.2024 - B 12 BA 3/23R eine Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 20.12.2022 - L 2 BA 47/20 gekippt, das den sozialversicherungsrechtlichen Status der Selbstständigkeit eines Studenten, der neben seinem Studium an einer Volkshochschule Kurse gab, mit Blick auf das vom Sozialgesetzgeber in § 2 SGB VI festgelegte Regelausnahmeverhältnis, bestätigt und darüber hinaus festgestellt hatte, dass es bei der statusrechtlichen Beurteilung von lehrenden Tätigkeiten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (in der Vergangenheit) eine Anknüpfung an das gesetzgeberische „Anerkenntnis“ der selbstständigen Ausübung von Lehrtätigkeiten gegeben hätte und deshalb strenge Anforderungen an die Annahme einer abhängigen Beschäftigung bestehen würden.
Im Klartext bedeutet dies, dass der 12. Senat eine von den Gesetzesvorgaben des § 2 SGB VI und § 7 SGB IV abweichende Rechtsprechung zum Regelstatus von Lehrtätigkeiten aufrechterhält, die letztlich zu den sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten in der Behandlung von freien Honorarkräften an Volkshochschulen, Musikschulen und anderen Lehreinrichtungen führt.
II. Umstellung der Betriebsprüfungspraxis der DRV seit 01.07.2023
Die für die Betriebsprüfungen und die Statusverfahren zuständige Deutsche Rentenversicherung hat die Kriterien des Herrenbergurteils in seine Prüfpraxis übernommen, was dazu führt, dass in nahezu allen Prüffällen bislang freie Honorarkräfte als abhängig Beschäftigte betrachtet werden. Das führt dazu, dass die Schulträger bis zu 4 Jahre rückwirkend mit Beitragsnachforderungen überzogen werden und dadurch an ihre finanziellen Belastungsgrenzen kommen, was sich wiederum auf die Finanzierung durch die Bundesländer auswirkt, die aufgrund knapper Kassen kaum in der Lage sein werden, die sich daraus ergebenden finanziellen Aufwendungen bei gleichem Lehrkraftbestand ausfinanzieren zu können. Betroffen sind ca. 50 % der etwa 1 Millionen Lehrkräfte in solchen Schulformen!
III. verbleibende Varianten selbstständiger Lehrertätigkeit
Faktisch wird durch die im regelmäßigen Musikschul- oder Volkshochschulbetrieb bestehende Notwendigkeit der Eingliederung der Arbeitserbringung in den Schulbetrieb die Ausübung dieser Tätigkeit in Form einer selbstständigen Tätigkeit quasi unmöglich gemacht. Denkbar wären nur noch solche Modelle selbstständiger Tätigkeit, die etwa mit der Tätigkeit für mehrere Schulen oder ohne Pflicht zur Ausführung der Dienstleistungen in dem jeweiligen Schulgebäude (sondern in einer eigenen Betriebsstätte der Lehrkraft) einhergehen oder solche Fallgestaltungen, die nur einen sehr geringen arbeitszeitlichen Umfang mit sich bringen.
Der 12. Senat hat in dem Herrenbergurteil vom 28.06.2022 als denkbare Fallgestaltung für eine selbstständige Musikschullehrertätigkeit das sogenannte Gitarrenlehrerurteil des gleichen Senats vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R erwähnt. Dieses Gitarrenlehrerurteil unterscheidet sich vom Herrenbergurteil aber lediglich darin, dass der Gitarrenlehrer neben seiner Musikschultätigkeit noch ein 2. Arbeitsverhältnis bei einer anderen Musikschule innehatte.
Unterzeichner kann sich nicht vorstellen, dass das Gitarrenlehrerurteil vom 14.03.2018 so heute noch einmal vom BSG entschieden würde. Legt man die maßgeblichen Kriterien des Herrenbergurteils vom 28.06.2022 an den Fall vom 14.03.2018 an, muss man eigentlich konsequent zu dem Ergebnis kommen, dass auch der Gitarrenlehrer abhängig beschäftigt war.
Daraus wird deutlich, dass entgegen der strikten Behauptung des 12. Senats dieser seine Rechtsprechung zur Statusbewertung von 1-Mann-Unternehmern in den letzten Jahren deutlich verschärft hat, was letztlich auch an den Honorararztfällen vom 04.06.2019 deutlich wurde.
IV. Reaktion der Schulträger? Neue Honorarverträge?
Angesichts dieser ambivalenten, ja geradezu für die Schulträger existenzgefährdenden Rechtslage, stellt man sich im Bereich der Vertragsgestaltung die Frage, ob es überhaupt noch Konstellationen gibt, mit denen freie Honorarkräfte als solche selbstständig für Musikschulen, Volkshochschulen oder ähnliche Schuleinrichtungen tätig werden können.
Betrachtet man die Möglichkeiten langfristig, bleibt festzustellen, dass bis auf die oben beschriebenen Fälle (Lehrtätigkeit in den eigenen Räumen, mehrere Schulauftraggeber, äußerst geringes Stundendeputat) darüber hinaus gehende Fallgestaltungen kaum denkbar sind. Daher kämen Vertragsanpassungen nur für solche Varianten tatsächlich in Betracht.
Die Überführung der Honorarverhältnisse in Arbeitsverhältnisse wäre eine weitere Variante, setzt aber die Ausfinanzierung durch die Träger der jeweiligen Schulen voraus, die angesichts knapper öffentlicher Kassen quasi ausgeschlossen ist.
V. Verschiebung der SV-Pflicht durch Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vor-
schriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung wei-
terer Vorschriften
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 29.01.2025, auf eine (begrüßenswerte) Initiative des BMAS, den Entwurf des in der Überschrift erwähnten Gesetzes um eine Passage zur Änderung des SGB IV erweitert. Der Bundestag hat sodann am 30.01.2025 das Gesetz beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat in seiner 1051. Sitzung am 14.02.2025, noch kurz vor Abschluss der Legislatur, dem Gesetz zugestimmt. Damit wird dieses Gesetz nunmehr verkündet und tritt hinsichtlich der nachstehend noch zu erläuternden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sofort in Kraft. Es führt zu einer zeitlichen Verschiebung der SV-Pflicht von Lehrkräften.
Regelungsgegenstand
Im SGB IV wird ein § 127 eingeführt, der eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten enthält.
1. Variante: Statusverfahren § 7 a bzw. § 28 h, p SGB IV
Wird bei Betriebsprüfung oder sonstigen Statusverfahren durch die DRV oder einen anderen Rentenversicherungsträger oder die Einzugsstelle der Krankenversicherung gemäß §§ 7 a, 28 a, 28 h, p SGB IV festgestellt, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung (also keine Selbstständigkeit der Lehrkraft) vorliegt, so tritt die sonst mit dieser behördlichen Feststellung einhergehende Versicherungs- und Beitragspflicht in den Sparten der Sozialversicherung erst ab dem 01.01.2027 ein, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Parteien des Honorarvertrages bei Vertragsabschluss sind übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen und
b) die Lehrkraft stimmt der Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht auf den 01.01.2027 zu.
Diese in § 127 Abs. 1 Satz 1 enthaltene Regelung knüpft also an die Feststellung der Beschäftigteneigenschaft im Rahmen der Status- und Betriebsprüfungsverfahren der Sozialversicherungsträger an. Auch wenn der Beschäftigtenstatus im Rahmen dieser Verfahren festgestellt worden ist, greift unter den weiteren Voraussetzungen die Versicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 ein, wenn nicht
Zu beachten ist hier der Hinweis in der Gesetzesbegründung:
„... Sind die Voraussetzungen nach § 127 Abs. 1 erfüllt, entsteht mangels Versicherungspflicht für Zeiten vor dem 01.01.2027 kein Anspruch der Träger auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen den Arbeitgeber. Entsprechende Beitragsnachforderungen werden nicht erhoben. ...“
Dieser Hinweis ist einerseits klarstellend, andererseits irritierend, da nicht klar ist, ob damit lediglich der Zeitraum vom Inkrafttreten der Neuregelung bis zum 31.12.2026 gemeint ist oder auch Statusverfahren erfasst sind, die vor dem Inkrafttreten des neuen § 127 SGB IV eingeleitet und mit Statusbescheiden abgeschlossen wurden, die den Beschäftigtenstatus der erfassten Lehrkräfte vorsahen. Der Gesetzestext selbst gibt dazu keine weiteren Erklärungen, zumal die Formulierung in § 127 Abs. 1 Satz 1 sich zu etwaigen Statusfeststellungen in der Vergangenheit nicht verhält („… Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7 a … fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 01.01.2027 ein. …“). Hier bleibt abzuwarten, wie die Behörden diese Regelung unter temporären Aspekten interpretieren, also diese auch etwaige Statusentscheidungen aus der Vergangenheit suspendieren und wie ein Moratorium bis zum 31.12.2026 nicht vollziehen.
2. Variante: Beschäftigtenstatus außerhalb von Statusverfahren
Die Regelung dieser 2. Variante adaptiert quasi die Ausgangsregelung der 1. Variante, ohne dass es zuvor ein förmliches, behördliches Verfahren gegeben hat und gilt für die Honorarverhältnisse mit Lehrkräften, bei denen aber objektiv eingeschätzt werden müsste, dass diese als freie Honorarkräfte bezeichneten Lehrkräfte eigentlich Beschäftigtenstatus haben und ohne dass der Arbeitgeber bzw. die jeweilige Schuleinrichtung dafür die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hätte oder abführen würde.
Faktisch unterscheidet der Gesetzgeber zwei Konstellationen, nämlich einmal die nach Statusentscheidung eines Sozialversicherungsträgers im Sinne einer Beschäftigung und die Konstellation, dass ohne Statusfeststellungsverfahren bei objektiver Betrachtung das Rechtsverhältnis zwischen dem Schulträger und der Lehrkraft als Beschäftigungsverhältnis einzuordnen ist.
Bei beiden Fallkonstellationen ist die Zustimmung der Lehrkraft dazu, dass trotz der materiell- rechtlich bestehenden Beschäftigungskonstellation bis zum 31.12.2026 keine Versicherungspflicht bestehen soll, obligatorisch!
Diese Gesetzesänderung verschiebt quasi die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf den Zeitraum nach dem 01.01.2027. Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien in den Verträgen die Honorartätigkeit als selbstständige Lehrtätigkeit bezeichnet haben und dass in jedem Fall die Lehrkraft für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 zusätzlich der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge zustimmt.
Das Zustimmungserfordernis bedeutet, dass die Lehrkräfte in jedem Fall bei der Vermeidung von Sozialversicherungsbeitragspflichten mitwirken und erklären müssen, dass sie damit einverstanden sind, dass zumindest bis zum 31.12.2026 (hilfsweise bis zum vorzeitigen Ende ihrer Beschäftigung) eine Beitragspflicht nicht besteht. Dazu müssen wohl durchdachte Erklärungen entwickelt werden, die die Zustimmungserklärungen der Lehrkräfte als „freie wissende Entscheidungen“ deutlich machen.
Sollten Lehrkräfte nicht zustimmen, wären damit die Voraussetzungen der gesetzlichen Übergangsregelung nicht erfüllt. Dann könnten die Sozialversicherungsträger unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsvorschriften (4 Jahre) Pflichtbeiträge für diese Zeiten nachfordern. Ebenso müssten neben den finanziellen Folgen die Gefahren strafrechtlicher Konsequenzen gemäß § 266 a SGB für die Leitungspositionen abgewogen werden, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Abschluss von Honorarverträgen nachgewiesen werden könnte.
Es gibt mithin viel zu tun, ggf. sind auch beim Neuabschluss von Honorarverträgen die bislang verwendeten Vertragsmuster anzupassen.
Über die weitere Entwicklung zu diesem Thema werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
mitgeteilt von
Michael Koch
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
Stephanie Neblung
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin
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