Mehr Netto vom Brutto - 12 steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Gehaltszuwendungen. Zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die aktuellen Preissteigerungen belasten Wirtschaft und Privathaushalte gleichermaßen. Umso wichtiger ist es gerade in der jetzigen Zeit Mitarbeiter dadurch zu binden, dass diese nicht noch weitere Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen, sondern durch zusätzliche Gehaltszuwendungen von einer Bruttolohnzahlung möglichst viel netto beim Arbeitnehmer verbleibt.

 

Gehaltserhöhungen können auch dann für die Arbeitgeberseite interessant werden, wenn zusätzliche Steuern und Sozialabgaben beide Seiten nicht noch zusätzlich belasten.

 

In dem nachfolgenden Beitrag möchten wir daher 12 Sonderleistungen vorstellen, welche sich steuerbegünstigt für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite auswirken und daher eine alternative Gestaltungsmöglichkeit für Gehaltsbestandteile bzw. Gehaltserhöhungen darstellen können.

 

 

I.               12 steuerbegünstigte Gehaltsalternativen für den Arbeitnehmer

 

Folgende Zuwendungen wirken sich steuer- und abgabenbegünstigt für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus:

 

1.     Freiwillige Sachzuwendungen 

 

Aufmerksamkeiten, in Form von freiwilligen Sachzuwendungen in Höhe von bis zu brutto 60,00 € (inklusive Umsatzsteuer) sind lohnsteuerfrei und führen damit zu keiner Sozialabgabe. Zahlungen können hierbei insbesondere aufgrund eines persönlichen Anlasses des Arbeitnehmers, wie Hochzeit, Bestehen einer Prüfung oder eines runden Geburtstages erfolgen oder die Zurverfügungstellung von unentgeltlichen Getränken und Genussmitteln darstellen.

 

Die Lohnsteuerfreiheit bezieht sich jedoch ausschließlich auf Sachzuwendungen. Geldzuwendungen stellen immer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

 

2.     Mitarbeiterrabatte

 

Beziehen Mitarbeiter Waren oder Dienstleistungen, welche der Arbeitgeber selbst in seinem Unternehmen liefert, produziert oder verkauft, so kann der Mitarbeiter diese bis zur Höhe von      1.080,00 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Anspruch nehmen.

 

Die Höhe dieses geldwerten Vorteils richtet sich nach dem üblichen Bruttoverkaufspreis, welcher auch von den Kunden des Arbeitgebers zu zahlen wäre. Von diesem Preis ist noch ein 4 % iger Abschlag in Abzug zu bringen.

 

Übersteigt der Wert die Grenze von 1.080,00 € im Jahr, so ist der darüberhinausgehende Rabatt als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bewerten.

 

3.     Darlehen

 

Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern zinslose oder zinsgünstige Kredite anzubieten. Ob das Arbeitgeberdarlehen steuerbefreit ist, hängt davon ab, ob der vom Arbeitnehmer gewährte Zinssatz mit dem Zinssatz für vergleichbare Darlehen tatsächlich einen geldwerten Vorteil darstellt.

 

Erhält ein Mitarbeiter beispielsweise einen Kredit von über 20.000,00 € mit einem Darlehenszins von  3 %; bieten Direktbanken vergleichbare Darlehen zu 4 % an, so stellt die Differenz von einem Prozent einen geldwerten Vorteil zugunsten des Arbeitnehmers dar. Dieser geldwerte Vorteil ist auf das Jahr und auf den Monat zu berechnen. Liegt der Betrag jedoch unter der Freigrenze von 50,00 €, so kann das Darlehen steuerfrei zu Verfügung gestellt werden.

 

4.     Elektrofahrräder

 

Überlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ein (Elektro-) Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, so ist auch die private Nutzung des Fahrrads lohnsteuerfrei.

 

In der Praxis wird die Überlassung von Fahrrädern jedoch in Form von Leasing-Modellen gewählt. Hierbei schließt der Arbeitgeber mit einem Dritten einen Vertrag, welcher die Abwicklung betreut und einen Rahmenvertrag mit einer festen Laufzeit, meist von 3 Jahren, vorgibt. Darüber hinaus wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer für die Dauer der Nutzung des Fahrrades ein Überlassungsvertrag geschlossen, welcher darüber hinaus auch die private Nutzung des Fahrrades vorsieht. Anschließend wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um die Leasingrate des Fahrrades heruntergesetzt. Der Vorteil hierbei ist, dass der nach der Gehaltsumwandlung zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Fahrrad deutlich niedriger ist als ein Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate. Dadurch sinkt im Ergebnis der steuerpflichtige Bruttolohn und der Arbeitgeber hat ein höheres Nettogehalt.

 

Wird das Fahrrad bei Beendigung der Überlassung zu einem Restwert vom Arbeitnehmer erworben, so ist der Preisvorteil als Arbeitslohn anzusetzen. Vergleichsmaßstab ist hierbei der um den Preisnachlass geminderte übliche Endpreis. Seit 2020 hat der Arbeitgeber jedoch darüber hinaus die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung des Fahrrades an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Pauschalierung führt dann zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

 

5.     Aufladen des E-Bikes sowie von anderen Elektrofahrzeugen

 

Hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dass nicht nur Elektrofahrräder, sondern darüber hinaus auch Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) oder Elektroautos im Unternehmen aufgeladen werden können, so ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen als Aufladevorteil lohnsteuerfrei. Der Steuervorteil betrifft sowohl die private als auch die dienstlich genutzten Fahrzeuge.

 

Die Steuerfreiheit setzt allerdings voraus, dass der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

 

 

6.     Gesundheitsförderung

 

Mitarbeiter, welche an Gesundheitsförderungsmaßnahmen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Vorbeugung der Belastungen des Bewegungsapparates oder Maßnahmen eines rauchfreien Arbeitsplatzes teilnehmen, können diese Maßnahmen vom Arbeitgeber im Jahr bis zu einer Höhe von 600,00 € steuer- und sozialabgabefrei erhalten.

 

Nicht steuerbefreit ist hingegen die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereinen. Der Besuch von Fitnessstudios kann dann von dem Arbeitgeber steuerfrei bezuschusst werden, wenn dessen Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft werden.

 

7.     Jobtickets

 

Nutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeit die öffentlichen Verkehrsmittel, so ist ein Arbeitgeberzuschuss ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn dieser Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird.

 

Die Steuerbefreiung bezieht sich ausschließlich auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (außer Taxen und Flugzeuge). Private Fahrdienste oder die private Nutzung des eigenen PKW sowie Mitfahrgelegenheiten sind davon ausgeschlossen.

 

8.     Kinderbetreuung

 

Eine weitere Möglichkeit das Gehalt für die Mitarbeiter zu erhöhen, ohne dass jedoch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, ist die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter. Der Mitarbeiter muss lediglich bei Auszahlung des Zuschusses einen Nachweis über die angefallenen Kosten vorlegen. Hinsichtlich der Höhe der Arbeitgeberleistung ist dabei keine Grenze gesetzt, sodass die tatsächlich entstandenen Unterbringungskosten vollständig übernommen werden können.

 

Darüber hinaus kann auch die kurzfristige Betreuung von schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahren bis zu einem jährlichen Freibetrag von 600,00 € lohnsteuerfreier Arbeitslohn darstellen.

 

9.     Warengutscheine

 

Gutscheine über Waren oder Dienstleistungen, welche den monatlichen Betrag von 50,00 € nicht übersteigen sind ebenfalls steuerfrei und führen zu keiner Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge.

 

Typische Gutscheine in diesem Bereich sind Tankkarten, aber auch Gutscheine für sportliche Aktivitäten oder Buchgutscheine können in Betracht kommen.

 

10.  Berufskleidung

 

Stellt der Arbeitgeber die für den Beruf typische Kleidung kostenfrei zur Verfügung, so ist dies ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich um typischerweise notwendige Arbeitsschutzkleidung oder Uniformen handelt, bei denen jedoch eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

 

Der Ausschluss der Privatnutzung ist beispielsweise bei einem Anzug des Bankangestellten nicht ausgeschlossen, da dieser die Kleidung grundsätzlich auch zu privaten Zwecken tragen kann. Auch normale Schuhe oder sogar Unterwäsche sind keine typische Berufsbekleidung und wären in diesem Fall zu versteuernder Arbeitslohn.

 

11.  Fort- und Weiterbildungen

 

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, welche ausschließlich der Erhöhung der beruflichen Einsatzfähigkeit und Kompetenzen dienen und daher keinen überwiegenden Belohnungscharakter aufweisen, stellen auch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Gleichzeitig stellen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen jedoch regelmäßig eine Verbesserung der Qualifikationen des Arbeitnehmers dar, sodass die Teilnahme auch für den Arbeitnehmer von Interesse sein dürfte. 

 

12.  Reisekosten

 

Zu den typischen Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Übernachtungskosten.

 

Muss der Arbeitnehmer daher aus dienstlichen Gründen Fahrten auf sich nehmen und benutzt hierbei sein Privatfahrzeug, so stellen diese Fahrtkosten tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers dar, welche mit Pauschalen steuerfrei erstattet werden können. Der Gesetzgeber hat hierbei für Entfernungspauschalen von bis zum 20. km 0,30 € je Kilometer sowie rückwirkend ab dem 01.01.2022 bis einschließlich 2026 ab dem 21. km eine Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer vorgesehen. Der Arbeitgeber fährt daher auf der rechtlich sicheren Seite, wenn er die vom Gesetzgeber vorgegebenen Pauschalen für die Erstattung der Fahrtkosten durch die Benutzung des Privatfahrzeuges in Ansatz bringt.

 

Befindet sich der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit länger von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte entfernt, so kann der Arbeitgeber zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen leisten, welche bei Einhaltung der gesetzlichen Pauschbeträge ebenfalls steuerfrei bleiben. Bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden beträgt der Pauschbetrag 14,00 € am Tag bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden erhöht sich der Pauschbetrag auf 28,00 €. Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen ist an dem jeweiligen Tag ein Pauschbetrag von 14,00 € in Ansatz zu bringen.

 

Übernachtungskosten können ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei Übernachtungen im Inland an Stelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 20,00 € pro Übernachtung steuerfrei zu zahlen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies nicht für LKW-Fahrer gilt, welche in einer Schlafkabine im LKW übernachten können. Berufskraftfahrer können jedoch einen Pauschbetrag von 8,00 € pro Tag bei Übernachtung im eigenen Fahrzeug erhalten.

 

II.               Gehaltsumwandlung des Sachlohns

 

Sollen die steuerlich begünstigten Leistungen nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden, so können diese in einigen Fällen alternativ durch das laufende Bruttogehalt umgewandelt werden. Die vereinbarte Zuwendung wird in diesem Fall in der Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen und von dem vertraglich vereinbarten Bruttogehalt in Abzug gebracht. Der Vorteil ist, dass der in Abzug gebrachte Sachlohn nicht oder begünstigt versteuert wird.

 

Die Umwandlung des steuerpflichtigen Barlohns in steuerfreien/steuerbegünstigten Sachlohn kann jedoch nur bei folgenden Zuwendungen umgewandelt werden:

-       Mitarbeiterrabatte

-       Warengutscheine (50-Euro Freigrenze)

-       Jobticket

-       Überlassung von Dienstfahrrädern

 

Bei folgenden Gehaltsumwandlungen erlischt hingegen die Steuerfreiheit:

-       Auslagenersatz

-       Maßnahmen zur Gesundheitsförderung

-       Aufladung von Elektrofahrzeugen

-       Zuschüsse zur Kinderbetreuung

 

Fazit: Es bleibt festzuhalten, dass Gehaltserhöhungen nicht nur in der Form erfolgen müssen, dass der steuerpflichtige Bruttolohn angehoben wird. Vielmehr sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Möglichkeit anderer Gehaltszuwendungen nachdenken, um auf der einen Seite den Nettolohn für den Arbeitnehmer zu erhöhen, auf der anderen Seite aber auch eine wirtschaftliche Entlastung auf Arbeitgeberseite dadurch zu erzielen, dass zu leistende Sozialversicherungsbeiträge verringert werden. Auch wenn nicht alle Zuwendungen auf alle Vertragsparteien zugeschnitten sind, so bieten die dargestellten Sonderleistungen dennoch ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Über weitere Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

 

Für weitere Rückfragen und Unterstützung zur Umsetzung stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.  

 

mitgeteilt von

Michael Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt

Stephanie Neblung

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin