Kinderkrankengeld wird durch die Corona-Pandemie erweitert

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Gesetzgeber hat durch die Schließung der Kindertagesstätten sowie Schulen den Anspruch auf Kinderkrankengeld für die pandemiebedingte Betreuung von Kindern ausgeweitet.

 

1. Kinderkrankengeld bei Krankheit des Kindes - bisherige Regelung § 45 Abs. 1 SGB V

So sieht das Gesetz unter § 45 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Kinderkrankengeld vor, wenn gesetzlich Versicherte folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1. Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind

2. Ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen

3. Eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann. 4. Das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

 

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen für jedes Kind maximal 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechen, ist jedoch für jeden Elternteil auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr begrenzt.

 

2. Kinderkrankengeld bei Kita- und Schulschließung -neu § 45 Absatz 2 a und 2 b SGB V

 

Am 14.01.2021 sowie 18.01.2021 haben der Bundestag sowie der Bundesrat darüber hinaus beschlossen, dass der § 45 SGB V um einen neuen Absatz 2a und 2 b erweitert wird. Danach hat abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V jedes Elternteil für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden längstens für 40 Arbeitstage ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Anspruch ist jedoch insgesamt für Versicherte auf 45 Arbeitstage sowie für alleinerziehende auf 90 Arbeitstage begrenzt.

 

Darüber hinaus soll der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch dann bestehen, sofern eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. die Schule geschlossen ist und auch kein anderweitiges Betreuungsangebot besteht. Wurde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Versicherten haben lediglich einen Nachweis der Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. der Schule bei ihrer Krankenkasse einzureichen.

 

Der Antrag muss nach Angaben der AOK Plus folgende Informationen enthalten:

  • eine kurze Begründung des Antrages
  • Name des Kindes und Zeitraum der Betreuung
  • ob eine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers im Falle eines kranken Kindes vorliegt
  • ob die Antragstellenden alleinerziehend sind oder nicht

  • ob eine im Haushalt lebende Person die Betreuung des Kindes hätte übernehmen können

  • die Bankverbindung der Antragstellenden

 

Anschließend wird der Antrag wie ein normaler Antrag auf Kinderkrankengeld seitens der Krankenkasse bearbeitet.

 

Die Berufstätigen und gesetzlich Versicherten können jedoch selbst entscheiden, wer von ihnen das Kind betreuen soll. Dazu können sie sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen, sofern der Arbeitgeber damit einverstanden ist, der die Freistellung des Arbeitnehmers gewähren muss.

 

Darüber hinaus regelt der Absatz 2 b, dass für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ruht.

 

Begründet wird die Ausweitung der Dauer des Krankengeldes mit der andauernden COVID-19- Pandemie, welche in diesem Zusammenhang häufigere Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes verursacht. Die bestehende Regelung des Kinderkrankengeldes ist hinsichtlich des Leistungszeitraums nicht ausreichend. Darüber hinaus soll der Anspruch nicht nur bei der Erkrankung des Kindes vorliegen, sondern insbesondere auch dann, wenn eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist, weil die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder die Einrichtung von Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder auch die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist.

 

Der Anspruch besteht zudem unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Dennoch handelt es sich bei dem Kinderkrankengeld um einen Entgeltersatzanspruch, welcher auch nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitige Vergütung durch seinen Arbeitgeber erhält.

 

Arbeitet der Elternteil daher im Homeoffice und erhält dafür vom Arbeitgeber seine vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung, so steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Kinderkrankengeld zu.

 

3. Freistellungsanspruch bei privat versicherten Arbeitnehmern

 

Bei privatversicherten Elternteilen besteht jedoch in der Regel kein Anspruch auf Kinderkrankengeld und lediglich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der darüber hinaus gesetzlich Versicherte andere Elternteil hat in diesen Fällen nur ein Anspruch auf höchstens 10-25 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr.

 

Die gesetzliche Änderung soll rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft treten und zum 01.01.2022 außer Kraft treten. Für die pandemiebedingte Betreuung vor dem 05.01.2021 ist die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zu zahlen.

 

Für weitere Rückfragen und Unterstützung zur Umsetzung stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.  

 

mitgeteilt von

Michael Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt

Stephanie Has

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin