Corona-Virus - Update +++ Schul- und Kita-Schließung +++ elterliche Betreuung vs. Arbeitspflicht +++ Gesetzesinitiative der Bundesregierung (doch) nicht in Sicht +++
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Schul- und Kita-Schließungen, die für Thüringen ab dem 17.03.2020 angeordnet wurden, greifen und machen sich zwischenzeitlich auch im Sinne der Ausdünnung der Belegschaften bemerkbar (zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen siehe auch meine Newsletter vom 13.03. und 17.03.2020).
1. Krankschreibung zwecks Beaufsichtigung?
Leider zeigen sich auch einige Stilblüten im Verhalten einzelner Arbeitnehmer/innen, insbesondere wenn alternative Betreuungsangebote arbeitgeberseitig unterbreitet werden, diese aber einzelnen Arbeitnehmer/innen nicht anstehen und sie deshalb eine (ggf. auch fingierte) Krankschreibung vorziehen. Für solche Fälle kann ich nur dringend anraten, konsequent mit einem derartigen Verhalten, sofern es sich aufklären lässt, umzugehen und den betroffenen Arbeitnehmern/innen die sich daraus erwachsenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen.
2. Wo bleibt die Gesetzesinitiative?
Am 17.03.2020 hatte ich meine Vermutung zum Ausdruck gebracht, dass der Bundesgesetzgeber, konkret das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), wie von dort selbst am 15.03.2020 im Rahmen eines Pressestatements angekündigt, zeitnah einen ministeriellen Gesetzentwurf zur Lösung der durch die Schul- und Kita-Schließung entstandenen Arbeitsrechtsfolgen für die Arbeitspflicht und die Arbeitsvergütung der betroffenen Arbeitnehmer/innen vorlegt.
Indes wurde meine Vermutung enttäuscht. Zwar haben am 18.03.2020 der Minister und die Sozialpartner in Berlin getagt und die Problematik besprochen, aber ein dringend notwendiger Gesetzentwurf, der eine Entschädigungslösung für die betroffenen Arbeitnehmer/innen vorsieht, wurde bislang nicht vorgelegt.
Dagegen haben die beteiligten Ministerien für Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem DGB und dem BDA eine gemeinsame Erklärung vorgelegt, die sich zu Ziffer 4. mit der Abfederung der Folgen der Schul- und Kita-Schließung befasst. Dieser Erklärungsteil lautet wie folgt:
„Die Bundesregierung und die Sozialpartner verstehen die Nöte vieler Beschäftigter, die auf Grund von Schul- und Kita-Schließungen Sorgen um die Betreuung ihrer Kinder haben und denen deshalb Lohneinbußen drohen. Gemeinsam rufen sie die Arbeitgeber auf, zu vielfältigen, pragmatischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, damit Beschäftigung und Löhne gesichert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gefordert, über Zeitausgleiche (z. B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Um im Notfalle unzumutbare Härten zu vermeiden, begrüßen die Sozialpartner Überlegungen der Bundesregierung, entgeltsichernde Maßnahmen für jede Elternteile zu ergreifen, die die Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können (z. B. über eine neue Entschädigungsregelung).“
Das bedeutet für mich zunächst, dass
Womöglich erkennt der Bundesgesetzgeber erst jetzt die finanzielle Dimension, die sich aus staatlichen Entschädigungsregelungen für von Schul- und Kita-Schließungen betroffene Arbeitnehmer/innen ergeben würden und scheut diese Mittel in der Endkonsequenz. Indes bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber trotzdem diese Entschädigungsregelung noch zeitnah auf den Weg bringt; schließlich ändern sich die Verhältnisse geradezu stündlich.
3. Öffentliche/kommunale Arbeitgeber
Abschließend möchte ich Sie noch auf eine aus meiner Sicht für die wirtschaftlichen Verhältnisse kommunaler Arbeitgeber irrwitzige Initiative des Kommunalen Arbeitgeberverbands Thüringen e. V. (KAV) hinweisen. Der KAV teilte am 17.03.2020 per Presseinformation mit, dass er den bei ihm organisierten öffentlichen Arbeitgebern die „Möglichkeit“ eröffnen will, Arbeitnehmer/innen, die infolge von Schul- und Kita-Schließungen ihre unter 12 Jahre alten Kinder beaufsichtigen müssen und keine Alternative dazu haben, gegen Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis auf Weiteres von der Arbeitspflicht freizustellen. Eine solche Maßnahme verlagert das Kostenrisiko allein auf den öffentlichen Arbeitgeber, ohne dass berücksichtigt wird, dass eigentlich die vorbeugenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (hier für den Landkreis Nordhausen die Allgemeinverfügung des Landrates vom 17.03.2020) ursächlich für die Unmöglichkeit der Arbeitsausübung sind. Ich rate auf jeden Fall von der Anwendung dieses Regelungsvorschlages ab und bleibe weiter bei meinen Empfehlungen aus dem Newsletter vom 17.03.2020.
Wir werden im Verlauf der nächsten Tage sehen, ob noch eine Gesetzesinitiative des BMAS zur Schul- und Kita-Schließungsproblematik erfolgt oder nicht. Ich halte Sie darüber auf dem Laufenden und verbleibe, für weitere Rückfragen oder Unterstützungsmaßnahmen jederzeit zur Verfügung stehend.
Für weitere Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gern zur Erörterung zur Verfügung.
mitgeteilt von
Rechtsanwalt Michael Koch
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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