Corona-Virus - Arbeitsrecht 17.03.2020

NEWSLETTER / ARBEITSRECHT / 17.03.2020

Corona-Virus +++ Schul- und Kita-Schließung +++ elterliche Betreuung vs. Arbeitspflicht +++ Gesetzesinitiative der Bundesregierung +++ 

Sehr geehrte Damen und Herren, 


in Thüringen greifen seit dem 17.03.2020 die behördlich angeordneten Schul- und Kita-Schließungen. 


Im Newsletter vom 13.03.2020 habe ich auf die rechtlichen Probleme hingewiesen, die entstehen, wenn Eltern und Arbeitgeber vor der Kollision der elterlichen Betreuungspflicht mit der Arbeitspflicht stehen. Die eigentlich für Kurzzeitverhinderungen probate Regelung des § 616 BGB ist für Schließungsszenarien, die über Zeiträume von zunächst bis zu 5 Wochen gehen, nicht oder nur eingeschränkt anwendbar, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor einem echten Problem stehen.


1. Dringende Handlungsempfehlung 


Treffen Sie mit Ihren betroffenen Arbeitnehmern zunächst eine Regelung für die nächsten Arbeitstage bis zum 20.03.2020. Diese sollte entweder den Abbau von Überstunden, ggf. auch die  Belastung des Arbeitszeitkontos in den negativen Bereich, die Arbeit im Homeoffice, die kurzzeitige Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder die kurzzeitige Freistellung gegen Vergütungsfortzahlung nach § 616 BGB betreffen. 


Haben betreuungspflichtige Kinder von betroffenen Arbeitnehmern ohnehin Krankheitsanzeichen, empfiehlt sich ein Arztbesuch, damit ggf. eine Krankschreibung des Arbeitnehmers, verbunden mit einem Freistellungsattest nach § 45 SGB V erfolgen kann; in diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber und gleichzeitig einen Anspruch auf Bezug von Kinderkrankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung. 


Für einen kurzfristigen Zeitraum von längstens 5 Arbeitstagen dürfte also durchaus eine interessengerechte Lösung gefunden werden. 


2. Ausblick/Gesetzgebungsinitiative des Bundes


Der Bund hat offensichtlich die mit der pandemiebedingten Schließung von Schulen und Kitas entstehenden Arbeitsrechtsfolgen nachträglich erkannt und beabsichtigt scheinbar eine Gesetzesinitiative; jedenfalls deuten das einzelne Presseerklärungen von Vertretern des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an. Schon am Sonntag, 15.03.2020 erklärte ein Staatssekretär des BMAS, man habe die arbeitsrechtliche Problematik erkannt und wolle schnellstmöglich nachregulieren. Es sei beabsichtigt, bis Mittwoch, 18.03.2020 einen ministeriellen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Problematik gelöst wird.


Meine Vermutung: 

Die hier bestehende Konstellation der vorsorglichen, aber pandemiebedingten Schließung von Kitas und Schulen könnte als separater Regelungstatbestand in das Bundesinfektionsschutzgesetz aufgenommen und damit entschädigungsbewehrt werden. Das könnte zur Folge haben, dass betroffene Eltern, die wegen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht nicht auf Arbeit gehen können, einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat erwerben (analog zu der Quarantäne- oder Tätigkeitsverbotsregelung des Bundesinfektionsschutzgesetzes). 


Näheres erfahren wir dazu hoffentlich spätestens am 18.03.2020 vom BMAS. 


Für weitere Rückfragen und Unterstützungsmaßnahmen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.




mitgeteilt von 


Rechtsanwalt Michael Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht