Für Musikschulen, Volkshochschulen, aber auch für Hochschulen und Schulen, die ganztags Freiberufler als Lehrkräfte einsetzen, besteht seit einer Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Status von freiberuflichen Lehrern eine erhebliche Unsicherheit darüber, ob solche Lehrkräfte noch als Freiberufler eingesetzt werden können oder ob vielmehr mit einer Sozialversicherungspflicht und sich daraus ableitenden SV-Beitragspflichten gerechnet werden muss. Aufgrund dieser seit 2022 bestehenden Situation hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 30.01.2025, kurz vor Schluss der Legislatur, noch eine Gesetzesänderung vorgenommen, die die Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften bis zum 31.12.2026 hinausschieben kann. 

Dieser Gesetzesänderung ist nunmehr durch den Bundesrat in seiner Sitzung vom 14.02.2025 zugestimmt worden. 

 

Nachstehend erläutern wir den Ausgangspunkt, die Änderungsregelungen und die sich daraus ableitenden weitreichenden Folgen.

Die meisten Arbeitsverträge enthalten Regelungen zur Probezeit. Hierbei ist die Probezeit meist auf 6 Monate beschränkt. Neuerdings kann eine solche Regelung bei einer Befristung des Arbeitsvertrages problematisch werden. Eine Probezeitabrede soll nur dann rechtmäßig sein, wenn die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer steht. Welche Konsequenzen eine unverhältnismäßige Probezeit hat, werden wir im Folgendem näher beleuchten.

Wir hatten zuletzt mit unserem Newsletter Arbeitsrecht vom 30.11.2022  zu der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.09.2022 (Az. C-120/21) informiert, wonach der Jahresurlaub des Arbeitnehmers dann nicht verfallen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten (Aufforderung, den Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen) nicht nachkommt. 

 

Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht zu dieser Thematik weitere Entscheidungen getroffen, die sich insbesondere auch mit der Frage befassen, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber die Belegschaft über die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs informieren und darauf hinwirken muss, dass die Arbeitnehmer den Urlaub auch in Anspruch nehmen. 

Die Corona-Pandemie führte dazu, dass in den vergangenen drei Jahren so viele Menschen wie noch nie zuvor ihre Arbeitsleistung von zu Hause erbracht haben. Auch der Ukraine-Krieg sowie die Energiekrise brachten Ende des Jahres 2022 eine erneute Welle der von zu Hause arbeitenden Beschäftigten mit sich. Allerdings ist den meisten Arbeitgebern nicht bewusst, dass in den eigenen vier Wänden des Arbeitnehmers die bestehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht endet.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsrat festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind (und zwar mitbestimmungsfrei), den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen und diesbezüglich ein System einzuführen. Im nachfolgenden Aufsatz möchten die Unterzeichner darüber informieren, wie ein solches System zur Erfassung der Arbeitszeit umgesetzt werden kann und welche Rechtsfolgen die fehlende Erfassung der Arbeitszeit mit sich bringt. Weiterhin wird geklärt, inwieweit flexible Arbeitszeitmodelle und Vertrauensarbeitszeit beibehalten werden können.

Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.09.2022 führte vermehrt zu Unsicherheiten bei den Arbeitgebern, da diese befürchten, dass Arbeitnehmer nun immer einen unbegrenzt langen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer bereits seit längerer Zeit dauerhaft erkrankt sind.

 

Die Unterzeichner wollen mit den nachfolgenden Ausführungen darstellen, wann und wie lange zurückliegende Urlaubsansprüche tatsächlich abgegolten werden müssen und welche Maßnahmen die Arbeitgeber selbst ergreifen können, um Urlaubsansprüche der Vorjahre zu reduzieren.

Die aktuellen Preissteigerungen belasten Wirtschaft und Privathaushalte gleichermaßen. Umso wichtiger ist es gerade in der jetzigen Zeit Mitarbeiter dadurch zu binden, dass diese nicht noch weitere Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen, sondern durch zusätzliche Gehaltszuwendungen von einer Bruttolohnzahlung möglichst viel netto beim Arbeitnehmer verbleibt.

 

Gehaltserhöhungen können auch dann für die Arbeitgeberseite interessant werden, wenn zusätzliche Steuern und Sozialabgaben beide Seiten nicht noch zusätzlich belasten.

 

In dem nachfolgenden Beitrag möchten wir daher 12 Sonderleistungen vorstellen, welche sich steuerbegünstigt für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite auswirken und daher eine alternative Gestaltungsmöglichkeit für Gehaltsbestandteile bzw. Gehaltserhöhungen darstellen können.