Arbeitsrecht 15.12.2016

+++ Arbeitsrechts News +++ Ausschlussfristen +++ Vertragsstrafenregelungen +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist +++

!!! Wichtige Hinweise zur veränderten Arbeitsvertragsgestaltung !!!


Sehr geehrte Damen und Herren,
wie gewohnt, informieren ich Sie über die aktuelle Rechtsprechung im Arbeitsrecht. Die zitierten Urteile können jederzeit im Volltext in unserer Kanzlei angefordert werden. Selbstverständlich stehe ich gern zur näheren Erörterung und Beratung bei auftretenden Fragestellungen zur Verfügung.


1. Ausschlussfristen
Durch das kürzlich verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBl. I 2016,233)“ ist nicht zuletzt auch die Arbeitsvertragsgestaltung betroffen. Folgend soll auf das Problemfeld vereinbarter oder zu vereinbarender Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen eingegangen werden.


1.1 Vor dem 01.10.2016 geschlossene Verträge/ Altverträge
Arbeitsverträge, die vor dem 01.10.2016 geschlossen worden sind, sind ausweislich der Übergangsregelung des Art. 229 § 37 EGBGB nicht betroffen. Sollten diese Klauseln enthalten, welche Ausschlussfristen regeln, wie die von unserer Kanzlei erstellten Arbeitsvertragsmuster, bleiben jene unverändert bestehen.


1.2 Nach dem 30.09.2016 geschlossene Verträge/ Neuverträge
Für neu zu schließende Arbeitsverträge ist es ab dem 30.09.2016 unzulässig, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er seine Ansprüche bei dem Arbeitgeber schriftlich geltend macht. Vielmehr muss ab Oktober in diesen Klauseln auf die Textform hingewiesen werden. Eine SMS oder E-Mail entsprechen dabei dem Textform-Erfordernis. Selbst einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Absender eindeutig identifizierbar ist.
Die Begründung liegt hierbei in der Änderung des § 309 Nr. 13 BGB, wonach Klauseln, die eine zwingende Schriftform verlangen, einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht mehr standhalten. Sollte trotzdem weiterhin der Begriff der Schriftform verwendet werden, kann dies zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen. Die beabsichtigte Ausschlussfrist von regelmäßig 3 Monaten verlängert sich unter Umständen dann auf die gesetzliche Regelfrist von 3 Jahren. Auf die korrekte Bezeichnung ist also ab Oktober 2016 zwingend zu achten.


1.3 Nach dem 30.09.2016 geänderte Verträge/ Änderungsverträge
Problematisch sind solche Altverträge, welche nach dem 30.09.2016 mit einer Änderungsvereinbarung versehen werden. Aufgrund rechtlicher Ungewissheit der Bestandskraft der alten Klauseln, sollte im Zuge der Änderung zwingend darauf geachtet werden, bestehende Ausschlussfristenklauseln anzupassen und ebenfalls den Terminus der Textform zu verwenden.


2. Vertragsstrafenregelungen
Mehr „on-the-fly“ denn substantiiert meldete das BAG (BAG, Urteil vom 17.03.2016 - 8 AZR 665/14) Bedenken an, ob Vertragsstrafenklauseln zu Lasten für Arbeitnehmer zulässig sind, die an die "Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist" anknüpfen.

Solche Vertragsstrafenklauseln werden in Arbeitsverträgen - so auch in dem von unserer Kanzlei erstellten Vertragsmustern - verwendet, um Arbeitnehmer daran zu hindern, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Vertragsbruch zu beenden. Das BAG deutete in der oben genannten Entscheidung an, dass derartige Klauseln, die keinen Bezug zum möglichen Kündigungsgrund des Arbeitnehmers herstellen, wegen Verletzung des gesetzlichen Transparenzgebots unwirksam sind. Anlass dafür soll nach dem BAG der Umstand sein, dass ein Arbeitnehmer auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - etwa Nichtzahlung der Arbeitsvergütung durch den Arbeitgeber - das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen kann. Wenn aber diese Variante nicht in die Vertragsstrafenklausel eingebaut ist, würde ein Arbeitnehmer durch eine dann intransparente Klausel von einer Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist womöglich abgehalten, obgleich er einen Grund zur außerordentlichen Kündigung hätte.

Da es für die Frage der Wirksamkeit einer intransparenten Vertragsklausel aber nicht auf den Gebrauch dieser im Einzelfall ankommt, sondern darauf, wie diese Vertragsklausel generalisierend für alle in Frage kommenden Fälle wirkt, ist damit zu rechnen, dass das Bundesarbeitsgericht künftig derartige Vertragsstrafenklauseln, die keinerlei Bezug zum Kündigungsgrund des Arbeitnehmers aufweisen,
als unwirksam betrachtet. Die Folge wäre, dass trotz im Vertrag vereinbarter - gleichwohl unwirksamer - Vertragsstrafenklausel, der Arbeitnehmer sich ohne Weiteres auch unter Vertragsbruch vom Arbeitsvertrag lösen kann und keine finanziellen Sanktionen befürchten muss.

Dementsprechend empfehlen wir Ihnen, die Vertragsstrafenklauseln in Ihren Vertragsmustern unter diesem Aspekt überprüfen und verändern zu lassen.


3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass behandelnde Vertragsärzte seit dem 01.01.2016 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch noch nach dem für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen 6-Wochen-Zeitraum ausstellen müssen.
Auswirkungen wird dies vor allem auf Konstellationen haben, bei denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist die Arbeit nicht aufnimmt und auch keinen Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit vorlegt, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet ist. Daraufhin wären Abmahnungen durch den Arbeitgeber ermöglicht.
Zögern Sie nicht, uns bei auftretenden Fragestellungen oder entsprechenden Fallgestaltungen zum Zweck der Beratung oder Vertretung zu kontaktieren.


Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest sowie genügend Zeit für die Menschen, die Ihnen nahestehen.


Gesundheit, Glück und Zufriedenheit und viele schöne Momente sollen Sie im neuen Jahr begleiten.



Mit freundlichen Grüßen


Michael Koch
Fachanwalt für Arbeitsrecht